Norm
StGB §11 ERechtssatz
Eine sexuelle Hörigkeit schließt dann, wenn sie den Grad des Schwachsinns oder einer Geisteskrankheit nicht erreicht, eine eigenständige Willensbildung und Willensbetätigung, wenn auch etwa zur zeitweilig oder nur in gewissen Bereichen, begrifflich und erfahrungsgemäß nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlauf des § 11 StGB: "... oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung ..."European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0090058Dokumentnummer
JJR_19691028_OGH0002_0090OS00159_6900000_001