Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Mag. Stefan Wratschko,
2.
der Mag. Leontine Wratschko, 3. der Melitta Rauchwarter und
4.
der Ingrid Hirsch, alle in Wien, alle vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Juni 2002, Zl. BOB - XIX - 44, 46 und 47/01, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:
Charta Bauprojektmanagement GesmbH in Wien I, Rotenturmstraße 17/3/17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem angefochtenen (Berufungs-)Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) eine Baubewilligung zur Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses in Wien erteilt und im Übrigen die Berufungen verschiedener Nachbarn, darunter auch der Beschwerdeführer, als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, den Nachbarn komme hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen zur Bauplatzschaffung vorlägen oder nicht, kein Mitspracherecht zu. Ebensowenig komme ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich der befürchteten Auswirkungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes, wie Hangrutschungen und dergleichen, zu, zumal nur ein bestimmtes Projekt bewilligt werde, nicht aber der Vorgang der Bauausführung selbst.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 134a der Bauordnung für Wien (BO) werden subjektivöffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer bzw. Miteigentümer benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3 BO) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
Diese Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ist taxativ (hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0085, m.w.N.).
Zwar ist richtig, dass die Beschwerdeführer (nach dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen) vorgebracht hatten, dass es nicht nur im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnhauslage (dahin geht die Argumentation der belangten Behörde), sondern auch danach zu massiven Abrutschungen (zum Nachteil ihrer Grundstücke) kommen könnte, daraus ist aber für sie nichts zu gewinnen: § 134a BO räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes nämlich kein Mitspracherecht ein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121, mwN); solche möglichen Abrutschungen können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a lit. e BO verstanden werden.
Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in Bezug auf die Bestimmung des § 66 BO, wonach die Baubewilligung grundsätzlich erst nach Bewilligung der Abteilung erteilt werden dürfe, kein Mitspracherecht zukommt, trifft zu.
Soweit die Beschwerdeführer nun vorbringen, die belangte Behörde hätte ihr Berufungsvorbringen zum Anlass nehmen müssen, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vorzugehen, sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen kein Anspruch auf eine solche Ausübung des Aufsichtsrechtes zukommt, womit sie durch eine allfällige derartige Unterlassung begrifflich nicht in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein können.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Wien, am 23. September 2002
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002051016.X00Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014