Norm
HGB §14Rechtssatz
Ein Gesellschafter, der sich weigert, eine für die Herstellung des Registerstandes notwendige Erklärung abzugeben, kann von den anderen Gesellschaftern zu dieser Mitwirkung im Prozeßweg gezwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0061681Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008