- 5 Ob 278/69
Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 278/69
- 5 Ob 261/69
Veröff: SZ 42/171 = EvBl 1970/96 S 155
- 1 Ob 225/70
Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 225/70
Beisatz: Entgeltsanspruch beim Werkvertrag. (T1)
- 8 Ob 151/71
Entscheidungstext OGH 14.06.1971 8 Ob 151/71
Veröff: JBl 1972,200
- 4 Ob 348/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 348/72
Veröff: ÖBl 1973,53
- 5 Ob 81/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 81/75
- 3 Ob 120/75
Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 120/75
- 6 Ob 586/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 586/79
Beisatz: Frage der Verzinsung des Rückforderungsanspruches bei Werkvertrag. (T2)
- 6 Ob 820/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 820/81
Vgl auch; Beisatz: ÖNormen sind nur Richtlinien, die als Bestandteile von Verträgen dienen sollen. (T3)
- 7 Ob 682/81
Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 682/81
- 1 Ob 596/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 596/83
Auch; Veröff: EvBl 1983/171 S 661 = ImmZ 1985,397
- 2 Ob 661/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 661/84
Beis wie T1
- 4 Ob 356/86
Auch; Beisatz: Fehlt es daran, kommt eine Anwendung von ÖNormen nur unter dem Titel eines stillschweigend bedungenen Gebrauches im redlichen Verkehr (
§ 863 ABGB) oder im Handelsverkehr (§ 346 HGB) in Betracht (HS 7212; ähnlich 8224). (T4) Veröff: SZ 59/101 = RdW 1986,272 = MR 1986 H4,29 (Korn) = ÖBl 1987,97 (Wiltschek)
- 3 Ob 564/94
Veröff: SZ 68/35
- 10 Ob 212/98v
Auch; Beisatz: Trotz deren nicht direkter Anwendbarkeit finden deren Grundsätze jedoch mittelbar auf ein Ausschreibevorhaben der öffentlichen Hand Anwendung, weil speziell Ö-Normen als Maßstab für die Sorgfaltspflichten angesehen werden, die den Ausschreibenden im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten treffen (SZ 68/35). Sie geben das wieder, was branchenüblich ist. (T5) Veröff: SZ 71/133
- 1 Ob 359/98w
Beis wie T3; Beisatz: Einzelpunkte von ÖNormen können aber durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und damit zur ergänzenden Auslegung heranzuziehen sein. (T6)
- 7 Ob 265/00x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 5 Ob 70/01g
Vgl auch; Beisatz: Die "Österreichischen Normen" (ÖNormen) werden vom Österreichischen Normungsinstitut, einem privatrechtlich konstituierten Verein, herausgegeben. Soweit ÖNormen durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, kommt ihnen der Charakter einer generellen Norm zu, sonst sind sie nur Richtlinien. (T7) Beisatz: Die ÖNorm M 5930 hat die Heizkostenabrechnung auf dem HeizKG basierend zum Inhalt. Auch wenn sie nicht für verbindlich erklärt wurde, stellt sie doch den Stand der Technik dar. (T8)
- 1 Ob 139/02a
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 151/05g
Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut-herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß
§914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.
Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T9)
- 10 Ob 24/09s
Vgl auch
- 1 Ob 16/12b
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 16/12b
Auch
Veröff: SZ 2012/30
- 1 Ob 214/16a
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
Auch
- 1 Ob 127/17h
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 127/17h
Beis wie T3
- 2 Ob 206/16g
Auch