Norm
ZPO §530 CRechtssatz
Dem Wiederaufnahmekläger kommt im wiederaufgenommenen Verfahren über die Hauptsache die Parteistellung zu, die er im Hauptprozeß hatte. Dem seinerzeitigen Beklagten steht nur die Möglichkeit offen, gegen die Forderung des Klägers Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend zu machen, nicht aber ohne Erhebung einer Widerklage die Rolle eines Klägers zu erlangen und seinerseits Verurteilung des Gegners zu begehren (SZ 24/311, 6 Ob 242/59). Einem diesbezüglich verfehlten Klagebegehren ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, daß zweierlei, nämlich die Beseitigung der Zahlungsverpflichtung, also die Abänderung des im Hauptprozeß ergangenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung und (unzulässigerweise) zusätzlich die Verurteilung des Gegners auf Zahlung der Gegenforderung angestrebt wird. Ersteres Ziel ist jedenfalls auf eine neuerliche Entscheidung über das Begehren des Hauptprozesses und nicht auf ein aliud gerichtete. Vorgehen nach § 85 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044400Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0060OB00255_6900000_001