Norm
EO §7 BcRechtssatz
Bei Zweifeln an der Wesensgleichheit zwischen dem im Exekutionstitel und dem im Exekutionsantrag angeführten Verpflichteten ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Derartige Zweifel sind in folgendem Fall gerechtfertigt: Das Versäumungsurteil erging gegen die Monacord-Bauges.m.b.H. ohne erkennbare Angabe eines Sitzes dieser Gesellschaft mit einer Zustellanschrift in Wien; im Exekutionsantrag ist eine Monacord Bauges.m.b.H. mit dem Sitz in Graz angeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000721Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0030OB00115_6900000_001