Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Das hier normierte Leistungsverweigerungsrecht gilt für alle synallagmatischen Verträge, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0019881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013