Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
Die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels ist ein Ort, dem Fahrzeuglenker stets ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und in deren Bereich sie ihr Verhalten so einzurichten haben, daß sie in der Lage sind, vor Fahrgästen, die die Fahrbahn unvorsichtig überschreiten, anhalten zu können (so schon ZVR 1969/113 und 175).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074933Dokumentnummer
JJR_19691104_OGH0002_0110OS00109_6900000_001