Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Ersatz eines erst in Zukunft entstehenden Schadens ist es notwendig, daß bereits alle diesen Anspruch erzeugenden Tatsachen festgestellt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018