Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Für das FinStrG tritt, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen, seien sie Haupttäter oder nur Mitschuldige, gleichzeitig ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022