Norm
ABGB §785Rechtssatz
Eine "Schenkung auf den Todesfall", bei der die Form des Notariatsakts eingehalten und auf das Recht des Widerrufes verzichtet wurde, gilt als "unter Lebenden" gemacht und ist nach § 785 ABS 1 ABGB hinzuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0012966Dokumentnummer
JJR_19691105_OGH0002_0050OB00271_6900000_001