Norm
StGB §12 CRechtssatz
Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern versucht, dann liegt Schadensidentität vor. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Zur Verjährung siehe insoweit § 58 Abs 1 StGB.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0091699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019