RS OGH 1969/11/5 12Os2/69, 12Os95/02 (12Os98/02), 13Os118/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1969
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Norm

StGB §12 C
StGB §28 Cb
StGB §58
FinStrG §11
FinStrG §13
FinStrG §31

Rechtssatz

Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern versucht, dann liegt Schadensidentität vor. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 2/69
    Entscheidungstext OGH 05.11.1969 12 Os 2/69
    Veröff: SSt 40/49 = EvBl 1970/174 S 277 = JBl 1970,210
  • 12 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02
    Vgl auch; nur: Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges. (T1)
  • 13 Os 118/18d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 118/18d
    nur T1; Beisatz: Es sei denn, das Erfolgsdelikt (hier § 33 Abs 1 FinStrG) verbleibt im Versuchsstadium. (T2)

Schlagworte

Anmerkung: Zur Verjährung siehe insoweit § 58 Abs 1 StGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0091699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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