Norm
JN §55 Abs1Rechtssatz
Übersteigt bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen kein Streitwert die Bagatellgrenze, so sind alle Ansprüche im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037822Dokumentnummer
JJR_19691106_OGH0002_0020OB00117_6900000_001