Norm
StGB §32Rechtssatz
Die schon bei Ausmessung der Strafe durch das Erstgericht erfolgte Berücksichtigung der Möglichkeit einer späteren bedingten Entlassung (Bemessung des Strafmaßes unter dem Gesichtspunkt, die Resozialisierung des Angeklagten trotz der durch die allfällige bedingte Entlassung verkürzte Strafzeit zu ermöglichen) ist rechtlich verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0090772Dokumentnummer
JJR_19691107_OGH0002_0100OS00199_6900000_001