Norm
ZPO §502 DfRechtssatz
Es stellt keine teilweise Abänderung des Ersturteiles dar, wenn bei Fassung des Urteilsspruches Forderung und Gegenforderung (wegen der Richtigstellung eines Rechenfehlers) zwar eine Änderung erfahren, der endgültige Betrag des verurteilenden Erkenntnisses jedoch in den Urteilen beider Instanzen der gleiche ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042597Dokumentnummer
JJR_19691111_OGH0002_0080OB00221_6900000_002