RS OGH 1969/11/11 8Ob221/69

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Veröffentlicht am 11.11.1969
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Norm

ZPO §502 Df

Rechtssatz

Es stellt keine teilweise Abänderung des Ersturteiles dar, wenn bei Fassung des Urteilsspruches Forderung und Gegenforderung (wegen der Richtigstellung eines Rechenfehlers) zwar eine Änderung erfahren, der endgültige Betrag des verurteilenden Erkenntnisses jedoch in den Urteilen beider Instanzen der gleiche ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042597

Dokumentnummer

JJR_19691111_OGH0002_0080OB00221_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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