Norm
PostG §19Rechtssatz
eine Beschlagnahme (Eröffnung) von auf dem Postwege befindlichen Briefen (anderen Sendungen) ist nur zulässig, soweit es sich hiebei um die Korrespondenz eines Beschuldigten handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0071437Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015