RS OGH 1969/11/12 5Ob290/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1969
beobachten
merken

Norm

MG §22 Abs3 F
ZPO §462 Abs1
ZPO §497 Abs3

Rechtssatz

Durch den Berufungsantrag des Beklagten, das Urteil des Prozeßgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung abzuändern, ist auch eine Abänderung zu seinen Gunsten - daß nämlich an die Stelle einer Räumungsfrist von vierzehn Tagen eine solche nach Herstellung der erforderlichen Arbeiten für die abgesonderte Benützung des Mietgegenstandes im Sinne des § 22 Abs 3 MG tritt - als minus gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 290/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 5 Ob 290/69
    Veröff: MietSlg 21647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041605

Dokumentnummer

JJR_19691112_OGH0002_0050OB00290_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten