Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Es ist nicht Sache des Exekutionsgerichtes, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandsausweises zu überprüfen, soferne dieser den formellen Erfordernissen entspricht (so schon SZ 32/126).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015