Norm
ABGB §1326 ARechtssatz
Eine zwölf Zentimeter lange, vom linken Mundwinkel bis zur Ohrmuschel reichende, bis zu 0,2 Zentimeter tief eingezogene Narbe, durch die der Mundwinkel etwas nach oben und außen und die linke Hälfte der Oberlippe um etwa 0,2 Zentimeter nach oben gezogen erscheint und die sich durch eine intensiv blaurote Farbe von der umgebenden Gesichtshaut deutlich abhebt und zahlreiche Nahtspuren aufweist, ist eine auffallende Verunstaltung im Sinne des § 156 lit a StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018