Norm
EO §8 ARechtssatz
Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000265Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008