RS OGH 1969/11/12 3Ob107/69, 3Ob99/85, 3Ob124/91, 3Ob7/05h, 3Ob292/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1969
beobachten
merken

Norm

EO §8 A
EO §35 Ag
EO §36 Ad

Rechtssatz

Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 3 Ob 107/69
    Veröff: EvBl 1970/167 S 272
  • 3 Ob 99/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
    Vgl
  • 3 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 124/91
    Auch; Veröff: SZ 65/10
  • 3 Ob 7/05h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
    Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend machen. Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48
  • 3 Ob 292/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
    nur T1; Veröff: SZ 2006/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000265

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten