RS OGH 1969/11/12 6Ob282/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1969
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Norm

ZPO §502 Da1
ZPO §502 E

Rechtssatz

Sind in ein der Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO unterliegendes Urteil in den Spruch außer dem Ausspruch über die Wirksamkeit der Kündigung und die Räumungsverpflichtung noch weitere Aussprüche aufzunehmen oder aufgenommen worden, wie zB Maßnahmen zur abgesonderten Benützbarkeit des restlichen Bestandobjektes bei einer Teilkündigung, dann ist eine in solchen Punkten vom Ersturteil abweichende Entscheidung des Berufungsgerichtes keine bestätigende Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 282/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 6 Ob 282/69
    Veröff: MietSlg 21822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042576

Dokumentnummer

JJR_19691112_OGH0002_0060OB00282_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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