Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn der Kläger mit dem Rückgriff eines Mitverpflichteten gemäß §§ 896, 1302 ABGB rechnen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013