RS OGH 1969/11/13 2Ob308/69, 2Ob126/05a, 2Ob31/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1969
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Norm

StVO §7 Abs1 IIC
StVO §12 Abs1 1
StVO §12 Abs4 4
StVO §28 Abs2

Rechtssatz

Beim Einordnen nach links ist auch der Bereich von in Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen zu benützen, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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