Norm
StVO §7 Abs1 IICRechtssatz
Beim Einordnen nach links ist auch der Bereich von in Straßenmitte gelegenen Straßenbahnschienen zu benützen, sofern nicht ein Schienenfahrzeug herannaht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021