Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit, der sich aus dem von ihm errichteten Vertrag ergeben hat, einen der beiden Vertragsteile gegen den anderen vertritt, so begeht er das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung. Es ist unzulässig, daß ein Rechtsanwalt den Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer in einem Prozeß vertritt, wenn er vorher als Machthaber des Darlehensnehmers aufgetreten ist und die Errichtung des Schuldscheines und die Verbücherung des Darlehens durchgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055565Dokumentnummer
JJR_19691117_OGH0002_000BKD00007_6900000_001