RS OGH 1969/11/17 Bkd7/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1969
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit, der sich aus dem von ihm errichteten Vertrag ergeben hat, einen der beiden Vertragsteile gegen den anderen vertritt, so begeht er das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung. Es ist unzulässig, daß ein Rechtsanwalt den Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer in einem Prozeß vertritt, wenn er vorher als Machthaber des Darlehensnehmers aufgetreten ist und die Errichtung des Schuldscheines und die Verbücherung des Darlehens durchgeführt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 7/69
    Entscheidungstext OGH 17.11.1969 Bkd 7/69
    Veröff: AnwBl 1972,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055565

Dokumentnummer

JJR_19691117_OGH0002_000BKD00007_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten