Norm
MG §19 Abs1 D1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Vermieter wegen seines dringenden Eigenbedarfes nur dann mit Erfolg auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 1 MG stützen, wenn die Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes seine Lage so gefährden würde, daß an die Wurzeln seiner Existenz gegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067285Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010