RS OGH 1969/11/20 2Ob312/69, 2Ob11/87, 9ObA315/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1969
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Norm

BArbSchutzV §10 Abs2
ASVG §334 Abs1

Rechtssatz

Es begründet keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Führer einer Elektroarbeitspartie trotz Gefahr einer zufälligen Berührung von benachbarten, unter Spannung stehenden Leitungsteilen deren spannungsfreien Zustand nicht herbeiführt und die ihm unterstehenden Arbeiter hievon nicht unterrichtet und ein Arbeiter dadurch mit der unter Spannung stehenden Leitung in Berührung kommt, daß er auf Ersuchen eines Arbeitskameraden eine nicht vorgesehene und nicht notwendige Tätigkeit ausübt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 312/69
    Entscheidungstext OGH 20.11.1969 2 Ob 312/69
  • 2 Ob 11/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 11/87
    Ähnlich; Beisatz: Bei Arbeiten unter den Hochspannungsleitungen einer elektrifizierten Bahnanlage mit großen Baumaschinen und ähnlichen Geräten ist höchste Vorsicht geboten. (T1) Veröff: RdW 1988,323
  • 9 ObA 315/92
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 315/92
    Ähnlich; Beisatz: Hat der für die Durchführung von Stromabschaltvorgängen unmittelbar Verantwortliche den Abschaltvorgang einem ihn als äußerst erfahren, verläßlich und vorsichtig bekannten Kabelmonteur, der die örtlichen Verhältnisse kannte, übertragen und diesen ausreichend informiert, liegt kein grobe Fahrlässigkeit vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052258

Dokumentnummer

JJR_19691120_OGH0002_0020OB00312_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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