Norm
BArbSchutzV §10 Abs2Rechtssatz
Es begründet keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Führer einer Elektroarbeitspartie trotz Gefahr einer zufälligen Berührung von benachbarten, unter Spannung stehenden Leitungsteilen deren spannungsfreien Zustand nicht herbeiführt und die ihm unterstehenden Arbeiter hievon nicht unterrichtet und ein Arbeiter dadurch mit der unter Spannung stehenden Leitung in Berührung kommt, daß er auf Ersuchen eines Arbeitskameraden eine nicht vorgesehene und nicht notwendige Tätigkeit ausübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052258Dokumentnummer
JJR_19691120_OGH0002_0020OB00312_6900000_002