Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Der Sozialversicherungsträger, der einen positiven Bescheid erlassen hat und Leistungen erbringt, ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wirklicher Gläubiger. Deshalb ist es auch ohne Rücksicht darauf, ob eine wirksame Legalzession vorliegt, dh ein Arbeitsunfall gegeben ist, dem Zivilgericht verwehrt, die auf das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles gegründete Rüge der Klagslegitimation des Sozialversicherungsträgers zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035212Dokumentnummer
JJR_19691120_OGH0002_0020OB00111_6900000_001