Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt, der seinem Klienten eine undeutliche Abrechnung erteilt, sodaß dieser nicht erkennen konnte, daß nur ein Teil der Kosten bereits von der Versicherung bezahlt wurde und ein weiterer Teil von ihm verlangt wird, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055948Dokumentnummer
JJR_19691124_OGH0002_000BKD00036_6900000_001