RS OGH 1969/11/24 Bkd36/69, Bkd15/75, Bkd31/76, Bkd83/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1969
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt, der seinem Klienten eine undeutliche Abrechnung erteilt, sodaß dieser nicht erkennen konnte, daß nur ein Teil der Kosten bereits von der Versicherung bezahlt wurde und ein weiterer Teil von ihm verlangt wird, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 36/69
    Entscheidungstext OGH 24.11.1969 Bkd 36/69
    Veröff: AnwBl 1972,15
  • Bkd 15/75
    Entscheidungstext OGH 09.02.1976 Bkd 15/75
    Veröff: AnwBl 1976,455
  • Bkd 31/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 Bkd 31/76
    Vgl; Beisatz: Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Anwalt bei der Kosteneinforderung in eigener Sache tätig und nicht als Parteienvertreter. Er könnte sich daher durch Unterlassung einer Schlußabrechnung oder einer doppelten Einmahnung von Forderungen lediglich einer Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, keinesfalls aber einer Berufspflichtenverletzung schuldig machen. (T1)
  • Bkd 83/84
    Entscheidungstext OGH 11.03.1985 Bkd 83/84
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055948

Dokumentnummer

JJR_19691124_OGH0002_000BKD00036_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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