Norm
AngG §36 Abs2 VRechtssatz
Eine Konkurrenzklausel, durch die sich der Dienstnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses in keinem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, ist an sich rechtswirksam (Arb 8380). Der Umstand, daß in dieser Klausel der Ort der verbotenen Tätigkeit nicht festgelegt ist, macht die Vereinbarung nicht zur Gänze unwirksam.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Teilwirksamkeit, Teilunwirksamkeit, Angestellte, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Arbeitsverhältnis, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, örtlicher Geltungsbereich, Raum, Grenzen, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0029977Dokumentnummer
JJR_19691125_OGH0002_0040OB00349_6900000_001