Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Bei Fortsetzung der strafbaren Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch mehrere Jahre ist es nach § 53 Abs 4 lit c FinStrG erforderlich, genügt aber auch, daß die im Abs 3 des § 53 FinStrG fortgesetzten strafbestimmenden Wertverträge mindestens in einem der Veranlagungsjahre überschritten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086875Dokumentnummer
JJR_19691125_OGH0002_0100OS00127_6900000_002