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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Margarete Baratta-Dragono in Linz, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano, Dr. Bernhard Kramer und Dr. Vera Scheiber, Rechtsanwälte in Wien I, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 2001, Zl. BauR- 012733/1-2001-Um/Vi, betreffend die Zurückweisung von Anträgen in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Alice Meuer in Linz, Anemonenweg 10, 2. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) ist zu zwei Fünftel, die Beschwerdeführerin und eine weitere Person sind zu je drei Zehntel Eigentümer einer Liegenschaft in Linz, auf welcher sich ein Haus befindet.
Die Bauwerberin brachte am 5. Mai 2000 unter Verwendung eines Formulares "Anzeige eines Bauvorhabens gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Oö Bauordnung 1994 i.d.F. LGBl. Nr. 70/1998 (Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden)" bei der Baubehörde erster Instanz eine Bauanzeige betreffend den beabsichtigten Dachraumausbau dieses Hauses ein. Aus den miteingereichten Projektsunterlagen ergibt sich, dass im Dachraum dieses Hauses ein Zimmer und ein Abstellraum im Gesamtausmaß von ca. 55 m2 geschaffen werden sollen, weiters ist im Bereich des Zimmers eine Dachgaupe vorgesehen.
Mit Erledigung vom 16. Mai 2000 teilte die Baubehörde erster Instanz der Bauwerberin mit, dass hinsichtlich des angezeigten Bauvorhabens keine Untersagungsgründe gemäß § 25a Abs. 1 Oö BauO gegeben seien und mit der Bauausführung begonnen werden dürfe. Festzuhalten ist, dass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zu diesem Vorhaben nicht beigebracht wurde, die Beschwerdeführerin wurde auch nicht in das Anzeigeverfahren einbezogen.
In einem Schreiben vom 5. Juli 2000 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, sie habe soeben festgestellt, dass an diesem Gebäude umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt würden, die ihres Erachtens einer Baubewilligung bedürften. Sie sei nicht gefragt worden und sei als Miteigentümerin mit diesen Arbeiten nicht einverstanden. Sie ersuche die Angelegenheit zu überprüfen und gegebenenfalls die Arbeiten einstellen zu lassen.
Mit Erledigung vom 7. Juli 2000 teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zusammengefasst mit, es handle sich um ein Vorhaben, welches angezeigt worden sei. Nach Prüfung sei festgestellt worden, dass keine Untersagungsgründe gegeben seien und mit der Bauausführung begonnen werden dürfe. Es handle sich um ein Vorhaben im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994. Eine Zustimmung der Grundeigentümer sei dafür nicht erforderlich.
In einem Schreiben vom 16. Oktober 2000 an die Baubehörde vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Auffassung, es handle sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben (nämlich um einen Umbau). Die hiefür erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer liege nicht vor. Demnach handle es sich um konsenslose Baumaßnahmen, weshalb gemäß § 49 Abs. 1 Oö BauO 1994 vorzugehen sei. Es werde daher beantragt, hinsichtlich dieser baulichen Maßnahmen einen Abbruch- und Wiederherstellungsauftrag zu erlassen. Über diese Eingabe wolle bescheidmäßig abgesprochen werden (angeschlossen sind Lichtbilder, die laut Vorbringen den Zustand vor Beginn der Arbeiten und den späteren Zustand zeigen).
Mit Erledigung vom 19. Oktober 2000 erwiderte die Baubehörde zusammengefasst, dem Grundeigentümer (bzw. Miteigentümer) komme im baupolizeilichen Auftragsverfahren gemäß § 49 Oö BauO 1994 keine Antragslegitimation zu, weshalb beabsichtigt sei, den Antrag vom 16. Oktober 2000 bescheidmäßig zurückzuweisen. Es werde daher der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 verblieb die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf ihrem bisherigen Standpunkt und vertrat die Auffassung, ihr komme eine entsprechende Antragslegitimation zu. Sie beantragte, ihr Parteistellung im Verfahren gemäß § 49 Oö BauO Parteistellung einzuräumen, erklärte weiters, "bezugnehmend auf meine Eingabe vom 16.10.2000 führe ich diese gleichzeitig als Berufung gegen die Mitteilung gem. § 25a Abs. 2 Oö BO über das Unterbleiben der Untersagung des Bauvorhabens an die Baubehörde II. Instanz" (aus) und stelle gleichzeitig den Antrag an die Baubehörde I. Instanz auf Untersagung des gegenständlichen Bauvorhabens wegen Nichteinhaltung der Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Z. 1 i.V.m.
§ 25a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. Überdies stelle sie den Antrag auf "Einleitung des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens über das o. a. Bauvorhaben und Zurückweisung des Antrages auf baubehördliche Genehmigung wegen Fehlens meiner Unterschrift als dem Bauvorhaben widersprechende Miteigentümerin", und erklärte schließlich, gegen das gegenständliche Bauvorhaben Einwendungen "mit der bereits dargetanen Begründung der Errichtung eines konsenslosen Baues" zu erheben.
Hierauf wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 7. November 2000 die Anträge der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2000 und vom 30. Oktober 2000,
a)
auf Erlassung eines Abbruch- und Wiederherstellungsauftrages
b)
an die Baubehörde erster Instanz auf Untersagung des gegenständlichen Bauvorhabens und
c) auf Einleitung des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens und Zurückweisung des Antrages auf baubehördliche Genehmigung wegen Fehlens der Unterschrift der Beschwerdeführerin als dem Bauvorhaben widersprechende Miteigentümerin
zurück.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zustehe, soweit das Gesetz einen solchen Rechtsanspruch nicht ausdrücklich einräume, was hinsichtlich des angestrebten Auftrages gemäß § 49 Oö BauO 1994 nicht der Fall sei. Das Verfahren hinsichtlich der Bauanzeige sei abgeschlossen. Im Übrigen sei das Bauvorhaben lediglich als anzeigepflichtige Baumaßnahme anzusehen, weil nur ein ausgebauter Dachraum im Sinne des § 2 Z. 1 Oö BauTG errichtet werde. Es handle sich diesbezüglich "zweifelsfrei" um keinen Zu- oder Umbau von Gebäuden (Hinweis auf § 2 Z. 46 bzw. Z. 40a leg. cit.), es gehe vielmehr um bauliche Maßnahmen, die gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994 lediglich anzeigepflichtig seien (Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden). Da es sich um ein nur anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle, sei der Antrag auf baubehördliche Bewilligung mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. November 2000 Berufung.
Mit Berufungsbescheid vom 1. März 2001 wurde
I. die Berufung gegen die Mitteilung der Baubehörde erster Instanz vom 16. Mai 2000 als unzulässig zurückgewiesen und II. die Berufung gegen den Bescheid vom 7. November 2000 als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt.
Begründend führte die Berufungsbehörde insbesondere aus, die Erledigung der Baubehörde erster Instanz vom 16. Mai 2000, mit welcher der Bauwerberin mitgeteilt worden sei, dass keine Untersagungsgründe vorlägen, sei kein Bescheid, weshalb dagegen zulässigerweise nicht Berufung erhoben werden könne (wird näher ausgeführt). Im Übrigen heißt es zusammengefasst insbesondere, der Beschwerdeführerin komme kein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (§ 49 Oö BO 1994) zu. Im Bauanzeigeverfahren komme nur dem Anzeigenleger Parteistellung zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0135), demnach nicht auch der Beschwerdeführerin. Die Umdeutung der Bauanzeige der Bauwerberin in ein Baubewilligungsgesuch, wie dies der Beschwerdeführerin sichtlich vorschwebe, sei ausgeschlossen. Die Behörde erster Instanz habe ihr Begehren somit zutreffend zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Begründend heißt es insbesondere, die Rechtsauffassung, dass die Mitteilung der Baubehörde erster Instanz vom 16. Mai 2000 kein Bescheid sei, sei zutreffend. Im Übrigen versuche die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um kein gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO 1994 anzeigepflichtiges, sondern vielmehr um ein gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bewilligungspflichtiges oder allenfalls um ein nach § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle. Dabei übersehe sie, dass diese Argumentation zur Gänze an der Sache vorbeigehe. Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens sei nicht die Frage der Qualifikation des Bauvorhabens als anzeige- oder bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme, sondern vielmehr die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der von der Beschwerdeführerin gestellten verfahrensgegenständlichen Anträge. Diese Frage sei aber eindeutig dahingehend zu beantworten, dass die Oö BauO 1994 weder einen "Antrag auf Erlassung eines Abbruch- und Wiederherstellungsauftrages" noch einen "Antrag auf Untersagung eines Bauvorhabens" kenne (im Original jeweils unter Anführungszeichen). Diesbezüglich habe die Behörde von Amts wegen vorzugehen, eine Antragslegitimation komme niemandem zu. Damit könne die Frage der rechtlichen Qualifikation des Bauvorhabens dahingestellt bleiben.
Hinsichtlich des Begehrens auf Einleitung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sei festzuhalten, dass es sich dabei jedenfalls nicht um einen "Baubewilligungsantrag im üblichen Sinne" handle (im Original unter Anführungszeichen). Davon abgesehen, dass der Antrag diesfalls sämtlichen Formerfordernissen der Oö BauO 1994 zuwiderlaufen würde, bezwecke das Anbringen gerade nicht die von einem Baubewilligungsantrag angestrebte Erteilung einer Baubewilligung, sondern im Gegenteil nach seinem Wortlaut die Zurückweisung des Baubewilligungsantrages. Damit könne der Antrag aber nicht als Ansuchen im Sinne des § 28 Abs. 1 leg. cit. qualifiziert werden, sodass nur jene Deutung übrig bleibe, wie sie die Berufungsbehörde vorgenommen habe: Die Bauanzeige möge als Baubewilligungsantrag gewertet werden. Eine solche Umdeutung sei aber hier nicht möglich, wie die Berufungsbehörde zutreffend erkannt habe. Damit ziele der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Einleitung eines nicht beantragten Baubewilligungsverfahrens und die Zurückweisung eines nicht eingebrachten Baubewilligungsantrages ab. Auch die Zurückweisung dieses in sich widersprüchlichen Antrages sei daher zu Recht erfolgt.
Auch das Vorbringen, der erstinstanzliche Bescheid lasse einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einräumung der Parteistellung unerledigt, könne ihr nicht zum Erfolg verhelfen, weil, wie die Berufungsbehörde ausgeführt habe, eine allfällige Säumigkeit von Verwaltungsbehörden nicht mittels Berufung und anschließender Vorstellung, sondern nur mittels Devolutionsantrages und Säumnisbeschwerde bekämpft werden könne.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 1019/01-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (in der Begründung wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.783/1997 und 15.093/1998 verwiesen).
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdeverfahren ist insbesondere die Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, i.d.F. LGBl. Nr. 66, i.d.F. LGBl. Nr. 102/1999 (Druckfehlerberichtigung), anzuwenden.
Der Kern der Überlegungen der Beschwerdeführerin lässt sich dahin zusammenfassen, es handle sich hier in Wahrheit um gar kein anzeigepflichtiges, sondern um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, welches ihrer Zustimmung bedürfe, wobei ihr diesbezüglich Parteistellung einzuräumen sei (Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Argumentation u.a. wesentlich auf das zur Wiener Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 95/05/0180).
Generell ist darauf zu verweisen, dass eine Baubewilligung die Verleihung des subjektiven öffentlichen Rechts bedeutet, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und lediglich die Feststellung enthält, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann (vgl. dazu etwa das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss genannte verfassungsgerichtliche Erkenntnis vom 6. März 1997, VfSlg. 14.783, oder auch das darin genannte hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1972, Slg. 8161/A).
Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt offenkundig einerseits darin, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden wird, welches letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden kann. Andererseits können verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen (wie beispielsweise die Verpflichtung zur Grundabtretung), nur vom Grundeigentümer erfüllt werden (siehe abermals die beiden zuvor genannten Erkenntnisse).
Nichts anderes hat - sinngemäß - für den Fall einer Bauanzeige nach der Oö BauO 1994 zu gelten.
Die Beschwerdeführerin meint nun, ihr müsse im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren Parteistellung jedenfalls hinsichtlich der Frage zukommen, ob es sich um ein baubewilligungspflichtiges oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben handle (gemeint der Sache nach: um ein Vorhaben, welches ihrer Zustimmung als Miteigentümerin bedürfe oder um ein solches, zu welchem ihre Zustimmung nicht erforderlich sei - die belangte Behörde hat nämlich zutreffend darauf verwiesen, dass das Vorhaben allenfalls auch als anzeigepflichtiges Vorhaben im gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. qualifiziert werden könnte, wobei diesfalls ebenfalls gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 lit. a leg. cit. die Zustimmung der Miteigentümer beizubringen wäre). Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei insbesondere auf die Aussagen im hg. Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 95/05/0180, welches zur Wiener Bauordnung ergangen ist, und auf den Aufsatz von Giese, Die Rechtsschutzwege der Nachbarn bei rechtswidrigen Kenntnisnahmen von Bauanzeigen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (Baurechtliche Blätter 5, 13 - 21/2002). Im Beschwerdefall ist aber die Oberösterreichische Bauordnung 1994 anzuwenden; angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Bauordnungen ist es nicht zielführend, Judikatur und Literatur zu bestimmten Bauordnungen unbesehen auf andere Bauordnungen übertragen zu wollen.
Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anzeigeverfahren nach der Oö BauO 1994 (damals noch vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 98/05/0135 (das war das "Folgeerkenntnis" zu dem im nunmehrigen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes genannten verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 26. Februar 1998, B 1485/95, VfSlg. 15.093), ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigenlegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/05/0267, zur nunmehrigen Rechtslage dargelegt hat, hat sich durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 daran nichts geändert. Wenngleich diese beiden Erkenntnisse zur Parteistellung von Nachbarn ergingen, gibt der Beschwerdefall (in dem es um die Parteistellung des Miteigentümers geht) keinen Anlass, davon abzugehen.
Zusammenfassend haben daher die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin im zu Grunde liegenden Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukam. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wäre, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches ihrer Zustimmung bedurft hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten.
§ 49 Oö BauO 1994 ist hiezu auch keine taugliche Rechtsgrundlage, weil, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend hervorgehoben haben, dass daraus ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines entsprechenden Bauauftrages nicht ableitbar ist. Darauf kommt es im Beschwerdefall an.
Richtig ist, dass über das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2000, ihr Parteistellung im Verfahren gemäß § 49 leg. cit. einzuräumen, nicht eigens bescheidmäßig abgesprochen wurde. Das war aber nach den Umständen des Falles auch nicht erforderlich (zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beantragt hatte, über dieses Begehren eigens bescheidmäßig abzusprechen). Dieses Begehren (Einräumung der Parteistellung) ist daher als erledigt anzusehen.
Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 7. November 2000 erfolgte Zurückweisung der dort genannten Anträge der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht. Weiters wurde ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Erledigung vom 16. Mai 2000 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei dieser Erledigung, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend hervorgehoben haben, um keinen Bescheid handelt.
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin (die bereits erfolglos den Verfassungsgerichtshof angerufen hatte) zu entsprechen und die Sache neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 99/06/0108, m.w.N., wonach dem Verwaltungsgerichtshof der Umstand, dass das Salzburger Baupolizeigesetz eine Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorsehe, nicht verfassungswidrig erschien).
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. September 2002
DDr. Jakusch
Mag. Thalhammer
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050787.X00Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009