Norm
EO §35 AfRechtssatz
Unter anspruchshemmenden Tatsachen sind bei Unterhaltstiteln alle Umstände, die ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben, zu verstehen. Wenn sich die aufhebende oder hemmende Tatsache nur auf die Zeit eines eigenen hinreichenden Einkommens der Beklagten bezieht, also zeitlich begrenzt ist, hat der Urteilsspruch im Oppositionsstreit nur dahin zu lauten, daß der Anspruch gehemmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019