Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Falls beim Vollzug keine zur Befriedigung ausreichenden Fahrnisse gepfändet werden, ist das Eidesverfahren ohne vorausgehenden neuerlichen Vollzug nur einzuleiten, wenn im Pfändungsprotokoll über den - nicht zu lange zurückliegenden - Vollzug ausdrücklich vermerkt ist, daß keine weiteren pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001810Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0030OB00129_6900000_001