Norm
GewO 1859 §86Rechtssatz
Den neuen Dienstgeber trifft keine Erkundigungspflicht hinsichtlich eines noch etwa bestehenden aufrechten Dienstverhältnisses seines Hilfsarbeiters zu einem anderen Dienstgeber. Wenn der alte Dienstgeber ein solches Dienstverhältnis behauptet, der Hilfsarbeiter dieses aber in Abrede stellt, hat der neue Dienstgeber keine seine Haftung nach § 86 GewO begründende Kenntnis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011