RS OGH 1969/11/26 5Ob250/69, 8ObA27/10v

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Veröffentlicht am 26.11.1969
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Norm

GewO 1859 §86

Rechtssatz

Den neuen Dienstgeber trifft keine Erkundigungspflicht hinsichtlich eines noch etwa bestehenden aufrechten Dienstverhältnisses seines Hilfsarbeiters zu einem anderen Dienstgeber. Wenn der alte Dienstgeber ein solches Dienstverhältnis behauptet, der Hilfsarbeiter dieses aber in Abrede stellt, hat der neue Dienstgeber keine seine Haftung nach § 86 GewO begründende Kenntnis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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