Norm
MG §19 Abs2 Z11 C1Rechtssatz
Minderjährige Kinder leben mit jener Person im gemeinsamen Haushalt, die ihre Erziehung leitet und deren Pflege sie anvertraut sind. Es kommt also bei Kindern darauf an, ob dem verstorbenen Mieter selbst die Erziehung und Pflege des minderjährigen Kindes oblag bzw ob die die Erziehung und Pflege leitende Person mit dem verstorbenen Mieter ihrerseits im gemeinsamen Haushalt lebte. Wenn dies der Fall ist, kann das Kind eintrittberechtigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068293Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008