Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO liegt nur vor, wenn die richterliche Vorgangsweise ohne Rücksicht auf das allfällige Ergebnis eine Verletzung von Verfahrensgesetzen darstellt, die die Möglichkeit unvollständiger Erörterung und nicht gründlicher Beurteilung der Sache zur Folge haben kann. Liegt eine solche Verletzung positiver Verfahrensvorschriften nicht vor, dann ist die Abweisung von Anträgen und die nur unvollständige Ausschöpfung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten unüberprüfbar, wenn sie die primäre Ursache in der richterlichen Überzeugung vom Vorliegen eines bestimmten und zur Entscheidung vollständigen Sachverhaltes hat (Fasching IV,310).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043005Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0060OB00291_6900000_001