Norm
StPO §245 Abs1aRechtssatz
Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO, dass der Beschuldigte zu den privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen sei, ist eine wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses, deren Fehlen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg gemäß dem § 366 Abs 2 StPO zur Folge haben muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022