Norm
MarkSchG §30Rechtssatz
Gerichtliche Zuständigkeit für Begehren auf Feststellung zur Abwehr einer nach § 9 UWG drohenden Unterlassungsklage, wenn die Frage zur Entscheidung steht, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt und die Gründe, aus denen dieser Verstoß behauptet wird (markenrechtliche und andere), sich nicht voneinander trennen lassen (hier "Karmelitengeist" und "Carmol - Karmelitergeist").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0039043Dokumentnummer
JJR_19691202_OGH0002_0040OB00358_6900000_001