Norm
ZPO §577 Abs3Rechtssatz
Bühnen-Oberschiedsgericht 2.12.1969, OBW 1/69
Eine Schiedsgerichtsvereinbarung (Schiedsgerichtsklausel) muß unmittelbar schriftlich getroffen werden; der Hinweis auf eine entsprechende Klausel eines - nicht zwischen den Prozeßparteien geschlossenen - KollV genügt auch dann nicht, wenn er in einem von den Parteien schriftlich geschlossenen Einzeldienstvertrag enthalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1969:RS0105506Dokumentnummer
JJR_19691202_SON0002_000OBW00001_6900000_001