Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Bühnen-Oberschiedsgericht 2.12.1969, OBW 1/66
Eine in einem Dienstvertrag nur der Höhe nach festgelegte Vertragsstrafe, für die im übrigen auf den einschlägigen KollV verwiesen wird, ist mangels gegenteiliger Vereinbarung für beide Teile verbindlich. Auch eine dem Gesamtwert des Vertrages entsprechende Vertragsstrafe kann übermäßig sein und unterliegt daher dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1969:RS0105505Dokumentnummer
JJR_19691202_SON0002_000OBW00001_6600000_002