Norm
ABGB §430 ARechtssatz
Bei Doppelveräußerung einer beweglichen Sache kann der eine Prätendent die Übergabe der veräußerten Sache an den anderen durch
Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0005052Dokumentnummer
JJR_19691202_OGH0002_0080OB00189_6900000_001