Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, daß in allen Fällen, in denen ein Zuwiderhandeln gegen die Duldungspflicht noch nicht vorliegt, eine Unterlassungsklage nicht in Betracht kommt. Maßgebend ist, ob ein Recht Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu bejahen ist. Ob es vorhanden ist, ergibt sich daraus, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger droht ( Fasching III S 15 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015035Dokumentnummer
JJR_19691203_OGH0002_0060OB00277_6900000_001