RS OGH 1969/12/3 6Ob277/69, 7Ob59/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1969
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Norm

ABGB §523 A
ZPO §226 IIB12
ZPO §226 IV

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, daß in allen Fällen, in denen ein Zuwiderhandeln gegen die Duldungspflicht noch nicht vorliegt, eine Unterlassungsklage nicht in Betracht kommt. Maßgebend ist, ob ein Recht Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu bejahen ist. Ob es vorhanden ist, ergibt sich daraus, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger droht ( Fasching III S 15 ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 277/69
    Entscheidungstext OGH 03.12.1969 6 Ob 277/69
    Veröff: SZ 42/184
  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Vgl auch; Beisatz: Einer konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden. (T1); Veröff: SZ 2003/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015035

Dokumentnummer

JJR_19691203_OGH0002_0060OB00277_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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