Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Soweit ein Warenlager Zubehör eines lebenden Unternehmens ist, teilt es dessen rechtliches Schicksal, das heißt, es kann daran als Gesamtsache abgesondert vom Unternehmen kein Eigentum erworben werden. Dies gilt auch für den Fall, daß einzelne Stücke des Warenlagers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Unternehmens zum Verkauf bestimmt sind und durch Nachschaffungen ersetzt werden. Eigentumsrecht an Warenlager eines Unternehmens und an dessen Bargeldbestand bzw an den Einzelstücken eines ohne wirtschafliche Beziehung zu einem Unternehmen vorhandenen Warenlager.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009899Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008