RS OGH 1969/12/4 11Os135/69

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Veröffentlicht am 04.12.1969
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Norm

StVO §11 Abs1
StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, der nach links abzubiegen beabsichtigt und die bevorstehende Richtungsänderung angezeigt sowie sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal davon zu überzeugen, ob er nicht links überholt wird, kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen lassen und damit eine solche Vorsicht erforderlich machen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn für den nachfolgenden Verkehr Zweifel bestehen, könnten, an welcher Stelle die angezeigte Abbiegeabsicht ausgeführt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 135/69
    Entscheidungstext OGH 04.12.1969 11 Os 135/69

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073770

Dokumentnummer

JJR_19691204_OGH0002_0110OS00135_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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