Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Bei Weigerung, einem als Vorerledigung eines beantragten Beschlusses erteilten Auftrag (hier auf Vorlage einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung) Folge zu leisten, besteht für einen Rekurs gegen die Vorerledigung (den Auftrag) kein Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006408Dokumentnummer
JJR_19691209_OGH0002_0080OB00242_6900000_001