RS OGH 1969/12/9 8Ob242/69, 8Ob141/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1969
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Norm

AußStrG §9 A1
AußStrG §9 J1

Rechtssatz

Bei Weigerung, einem als Vorerledigung eines beantragten Beschlusses erteilten Auftrag (hier auf Vorlage einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung) Folge zu leisten, besteht für einen Rekurs gegen die Vorerledigung (den Auftrag) kein Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006408

Dokumentnummer

JJR_19691209_OGH0002_0080OB00242_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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