Norm
StPO §400Rechtssatz
Hat der Angeklagte zwar die dem Urteil erster Instanz vorangegangene Vorhaft verschuldet, nicht aber (selbständig) auch die dem Erkenntnis des Rechtsmittelgerichtes vorangegangene Zwischenhaft, so ist ihm die Haft zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils der ersten Instanz und jenem der Fällung des Urteils des Rechtsmittelgerichtes auf die Strafe anzurechnen, da der Begriff des Verschuldens im Sinne der §§ 55 a und 266 a StG und 400 StPO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0101532Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0120OS00146_6900000_002