Norm
EO §8 ARechtssatz
Ist die Verpflichtung zur Leistung der betriebenen Forderung von der Erbringung oder Sicherstellung einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig, so ist zwar die Forderungsexekution mit einem auf die Zug-um-Zug-Leistung hinweisenden Beisatz zu bewilligen, die Bewilligung der Überweisung ist jedoch bis zur Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000280Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0030OB00127_6900000_001