RS OGH 1969/12/10 3Ob127/69, 3Ob311/04p (3Ob312/04k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1969
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Norm

EO §8 A
EO §294 A
EO §303

Rechtssatz

Ist die Verpflichtung zur Leistung der betriebenen Forderung von der Erbringung oder Sicherstellung einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig, so ist zwar die Forderungsexekution mit einem auf die Zug-um-Zug-Leistung hinweisenden Beisatz zu bewilligen, die Bewilligung der Überweisung ist jedoch bis zur Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung vorzubehalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 3 Ob 127/69
    EvBl 1970/236 S 406
  • 3 Ob 311/04p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 311/04p
    Beisatz: Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass nach §8 EO nur die Bewilligung der Exekution vom Nachweis der Erbringung oder der Sicherstellung der Gegenleistung, die der betreibende Gläubiger ZugumZug zu bewerkstelligen hatte, unabhängig ist, hingegen der Vollzug der Exekution einen solchen Nachweis dann voraussetzt, wenn die betreffende Vollzugshandlung unmittelbar, nämlich ohne weitere Mitwirkung des Gerichts, zur Befriedigung des Gläubigers führt. (T1); Beisatz: Dies gilt entgegen Jakusch (in Angst, EO § 8 Rz10) auch nach der mit der EO-Nov1991 geschaffenen Rechtslage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000280

Dokumentnummer

JJR_19691210_OGH0002_0030OB00127_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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