TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/24 2002/16/0120

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

98/01 Wohnbauförderung;

Norm

WFG 1984 §53 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K & Co AG in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Graz vom 14. März 2002, Zl. Jv 2478-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 30. April 1996 stellte die Beschwerdeführerin beim BG für ZRS Graz als Grundbuchsgericht betreffend bestimmte, im Antrag näher bezeichnete Wohnungseigentumsanteile der damals der LEV-Liegenschafts-GesmbH gehörenden Liegenschaft EZ 387, KG 6301 Innere Stadt, den Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes für eine Darlehensforderung von S 6,500.000,-- s.A.

Dazu wurde Gebührenfreiheit nach dem stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 begehrt und die Förderungszusicherung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Februar 1995, GZ 14-64-L-3945, vorgelegt. In dieser Förderungszusicherung wurde für bestimmte, dort näher bezeichnete Maßnahmen ein Annuitätenzuschuss für ein Darlehen der Beschwerdeführerin in Höhe von S 4,184.000,-- bewilligt.

Dem Antrag war weiters eine eidesstättige Erklärung der Grundeigentümerin angeschlossen, wonach das jetzt zu besichernde Darlehen von S 6,500.000,-- der Fertigstellung des geförderten Hauses dient.

Die Pfandrechtseinverleibung wurde am 3. Mai 1996 bewilligt und vollzogen.

Bereits zuvor war zugunsten der Beschwerdeführerin auf Grund der oben genannten Förderungszusicherung ein Pfandrecht für das Darlehen in der Höhe von S 4,184.000,-- gebührenfrei einverleibt worden.

Mit Note vom 9. November 2000 forderte der Kostenbeamte des BG für ZRS Graz die Beschwerdeführerin auf, betreffend das Darlehen von S 6,500.000,-- eine weitere Förderungszusicherung vorzulegen, weil die vorgelegte "bereits ausgenutzt worden sei".

Auf Grund einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten vom 20. Juli 2001 schrieb der Kostenbeamte des BG für ZRS Graz mit Zahlungsauftrag vom 30. August 2001 der Beschwerdeführerin Eintragungs-, Eingaben- und Einhebungsgebühren in der Höhe von insgesamt S 93.400,-- vor.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat im Kern ihrer Begründung die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe eine Gebührenbefreiung nach dem Wohnbauförderungsgesetz beantragt, hiezu aber keine "entsprechende Förderungszusicherung" vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 Abs. 3 WFG 1984 lautet:

"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt."

Nach ständiger hg. Judikatur muss zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Vorgang ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7, unter E 4 zu § 53 Abs. 3 WFG referierte hg. Judikatur).

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. September 1962, Zl. 203/61, Slg. N.F. 2708/F, erkannt, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Eintragungsgebühr für das Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen (wobei es nunmehr auf das Moment der "Erforderlichkeit" zufolge geänderter Rechtslage nicht mehr entscheidend ankommt).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keineswegs den Kausalzusammenhang zwischen dem der an sich gebührenpflichtigen Intabulation eines Pfandrechtes zugrunde liegenden Darlehen und der Finanzierung des geförderten Objektes verneint, sondern vertritt offensichtlich die Auffassung, es hätte für das hier in Rede stehende Darlehen von S 6,500.000,-- eine gesonderte Förderungszusicherung vorgelegt werden müssen.

Da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass die Gebührenbefreiung jeweils nur der Einverleibung des Pfandrechtes für jenes Darlehen zukommt, für das eine Förderungszusicherung erteilt wurde, sondern weil es allgemein nur erforderlich ist, dass überhaupt ein gefördertes Objekt vorliegt (was die Beschwerdeführerin schon im Grundbuchsantrag dargetan hat), mit dem der an sich gebührenpflichtige Vorgang (hier eine Pfandrechtseinverleibung) in einem Kausalzusammenhang steht (was auch der angefochtene Bescheid nicht bestritten hat), hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss. Die von der Begründung des angefochtenen Bescheides abweichenden Darlegungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift (worin jetzt das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges bestritten wird) sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil es der belangten Behörde verwehrt ist, in der Gegenschrift auf die Beschwerde dem Bescheid fehlende, essentielle Begründungselemente nachzutragen (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533 ff referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klar gestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160120.X00

Im RIS seit

09.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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