RS OGH 1969/12/10 12Os146/69, 10Os144/84, 10Os88/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1969
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Norm

StPO §290 Abs2 A
StPO §293 Abs3

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius hindert nicht, eine verschuldete Vorhaft, die im ersten Rechtsgang dem Angeklagten zu Unrecht auf die Strafe angerechnet wurde, im zweiten Rechtsgang, auch wenn dieser nur auf Grund zugunsten des Angeklagten ergriffener Rechtsmittel stattfindet, nicht anzurechnen, sofern nur die Gesamtfreiheitsentziehung, die der Angeklagte auf Grund des im zweiten Rechtsgang gefällten Urteils zu erdulden hat, nicht länger ist als jene, die er auf Grund des ersten Urteils hätte erdulden müssen. Denn beim Verbot der reformatio in peius kommt es nur auf einen Vergleich der mit zwei Urteilen verhängten Gesamtstrafübel an, nicht aber darauf, aus welchen Komponenten sich diese Strafübel zusammensetzen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 146/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 12 Os 146/69
    Veröff: EvBl 1970/187 S 301 = JBl 1970,322 (mit ablehnender Kritik von Liebscher) = RZ 1970,57
  • 10 Os 88/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 10 Os 88/84
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 Os 144/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 10 Os 144/84
    Vgl aber; Beisatz: Blieb eine ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang unbekämpft, so wäre deren allfällige Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet und daher unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100660

Dokumentnummer

JJR_19691210_OGH0002_0120OS00146_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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