Norm
StPO §290 Abs2 ARechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius hindert nicht, eine verschuldete Vorhaft, die im ersten Rechtsgang dem Angeklagten zu Unrecht auf die Strafe angerechnet wurde, im zweiten Rechtsgang, auch wenn dieser nur auf Grund zugunsten des Angeklagten ergriffener Rechtsmittel stattfindet, nicht anzurechnen, sofern nur die Gesamtfreiheitsentziehung, die der Angeklagte auf Grund des im zweiten Rechtsgang gefällten Urteils zu erdulden hat, nicht länger ist als jene, die er auf Grund des ersten Urteils hätte erdulden müssen. Denn beim Verbot der reformatio in peius kommt es nur auf einen Vergleich der mit zwei Urteilen verhängten Gesamtstrafübel an, nicht aber darauf, aus welchen Komponenten sich diese Strafübel zusammensetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100660Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0120OS00146_6900000_001