RS OGH 1969/12/11 1Ob207/69, 8Ob514/79, 7Ob689/87, 2Ob47/92, 1Ob291/97v, 2Ob238/98h, 2Ob270/97p, 6Ob

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Veröffentlicht am 11.12.1969
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Norm

ABGB §1497 III

Rechtssatz

Nur eine erfolgreiche, nicht aber eine erfolglose oder gar unzulässige Aufrechnungsreinrede kann bezüglich ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist einer Klage gleichgehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 207/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 207/69
  • 8 Ob 514/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 514/79
    Veröff: SZ 52/78
  • 7 Ob 689/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 689/87
    Veröff: RdW 1988,41 = JBl 1988,179 = SZ 60/209
  • 2 Ob 47/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 2 Ob 47/92
    Vgl aber; Veröff: SZ 65/139 = EvBl 1993/66 S 309
  • 1 Ob 291/97v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 291/97v
  • 2 Ob 238/98h
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 238/98h
  • 2 Ob 270/97p
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 270/97p
    Vgl auch; Beisatz: Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, weil die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht geeignet ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, oder weil das Recht zur Kompensation bereits in einem Vorprozeß ausdrücklich verneint worden ist, kann die Gegenforderung nicht zum Gegenstand einer positiven, der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden. In diesen Fällen kann die Aufrechnungseinrede einer Klage nicht gleichgehalten werden, sodaß sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen vermag. Die Unterbrechungswirkung einer Aufrechnungseinrede wirkt nur dann fort, wenn die mangels Berechtigung der Klageforderung unerledigt gebliebene Gegenforderung in angemessener Frist - ähnlich wie sonst bei der Verfahrensfortsetzung eingeklagt wird. (T1)
  • 6 Ob 43/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 43/00t
  • 4 Ob 48/02s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 48/02s
    Auch; Beisatz: Zwar wird auch der Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) Unterbrechungswirkung zuerkannt, doch gilt dies nur für den Fall, dass die Aufrechnungseinrede erfolgreich ist, also zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Wurde aber die - infolge Anerkenntnisses der Klagsforderung im Gewährleistungsprozess - unerledigt gebliebene Gegenforderung nicht in angemessener Frist (hier: erst 30 Monate nach Abgabe des Anerkenntnisses) eingeklagt, wirkt die Unterbrechungswirkung der Aufrechnungseinrede nicht mehr fort. (T2)
  • 9 Ob 51/03w
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 Ob 51/03w
    Beis wie T1 nur: Wenn die geltendgemachte Aufrechnung einer Gegenforderung mit der Klageforderung nicht möglich ist, etwa wegen des vertraglichen Ausschlusses der Kompensation, kann die Aufrechnungseinrede den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen. (T3)
  • 8 ObA 85/03p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 85/03p
    Auch; Beisatz: Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034496

Dokumentnummer

JJR_19691211_OGH0002_0010OB00207_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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